Satzung des Vereins „Holstein Se(h)en e.V.“

§ 1 Zweck des Vereins

1. Aufgabe des Vereines Holstein Se(h)en e.V. ist es, den Tourismus im Vereinsgebiet zu fördern und auszubauen.

2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Aktivitäten innerhalb des Vereinsgebietes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Das Vereinsgebiet definiert sich geografisch durch die kommunalen Mitglieder und den Herkunftsgemeinden der Einzelmitglieder. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Er ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a. Die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in Tourismusangelegenheiten gegenüber Behörden und Verbänden,
b. die Durchführung von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
c. gezielte Gästeinformation,
d. Initiierung von regionalen Aktivitäten und Angeboten für Gäste und Bürger,
e. Informationsveranstaltungen, i.Mitgliederwerbung,
f. Optimierung der Gästezufriedenheit,
g. Steigerung der Sympathie für die Vereinsregion.

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Holstein Se(h)en e.V. und hat seinen Sitz in Schmalensee.

2. Der Verein ist im Vereinsregister mit Nr. VR 458 PL eingetragen.

3. Der Name ist mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen und volljährige natürliche Personen.

4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Interessen des Vereins fördern, ohne ordentliche Mitglieder zu sein.

5. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, nicht jedoch an Vorstandssitzungen.

4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Hiervon ist der/ die Geschäftsführer/in ausgenommen.

5. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

2. Der Übertritt vom ordentlichen in den fördernden Mitgliederstand oder umgekehr muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.

3. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.

4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahre einzuhalten.

5. Der Ausschluss erfolgt,

a. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönliche Rechtfertigung zu geben.

8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem / der 1. Vorsitzenden,
b. dem / der 2. Vorsitzenden,
c. dem / der Kassenführer(in), der/die Vereinsgeschäfte führt
d. und zwei weiteren Mitgliedern

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, ist immer eine(r ) der 2 Vertreter.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1500 Euro belasten, ist sowohl der/die 1. Vorsitzende als auch der/die 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des/der 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden.
4. Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1500 Euro belasten, für Dienstverträge und für Grundstücksverträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Der/die Geschäftsfüher(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassernführers(in) und des 1. oder 2. Vorsitzenden.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden berufen werden mit einfacher Mehrheit.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die 2. Vorsitzende binnen 7 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

9. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.

10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine(n) Ersatzfrau/mann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung. Eine Einladung in elektronischer Form (eMail usw.) ist möglich.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Wahl von zwei Kassenprüfern, auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
d. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Haushalt.
e. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragene Angelegenheiten.
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von dem/der 1. Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4. Für die Wahl der Vorstands sowie der Kassenprüfer(in) ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergibt der erste Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen; Protokolle

1. Die Beschlüsse des Vorstandes, und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich als Ergebnisprotokolle abzufassen und von der / dem jeweiligen Leiter/in der Sitzung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem/ der Versammlungsleiter(in) und von dem/ derSchriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung
in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.


§ 13 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist für eine Vereinsauflösung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Löschung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins anteilig nach Einwohnerschlüssel an die kommunalen Mitglieder, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Orte zu verwenden haben.

 

Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.11.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 beschlossen.

Die bisherige Satzung verliert am 01.01.2017 ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

 

Beitragsordnung des Vereins „Holstein Se(h)en e.V.“

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel festgesetzt wird. Näheres regelt diese Beitragsordnung.


2. Der Beitrag beträgt für:

a. Kommunale Mitglieder 0,35 € je Einwohner (Stichtag für die Bemessung ist der 30.06. des Vorjahres).
b. alle anderen ordentlichen Mitglieder sechzig Euro.
c. Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe der jährlichen Zuwendung im eigenen Ermessen.

3. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.


4. Bis zum 01.05. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Neufassung dieser Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.11.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 beschlossen.

 

Die bisherige Regelung verliert am 01.01.2017 ihre Gültigkeit.

Wankendorf, den 17.11.2017